Steuererleichterungen aufgrund Corona-Virus
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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am 19.3.2020 wurde ein BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (für die Gewerbesteuer) veröffentlicht, in denen erste steuerliche Entlastungen für Unternehmen mitgeteilt wurden.

 

Es wurde die Möglichkeit geschaffen, für von der Corona-Krise betroffene Unternehmer vereinfacht Steuerstundungen für fälliger Steuern in der Regel ohne die ansonsten hohe Verzinsung von 0,5% pro Monat (6% pro Jahr) oder Herabsetzung von Steuer-vorauszahlungen zu erhalten. Diese Maßnahmen betreffen z.B. die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.

 

Auch bei der Umsatzsteuer und Lohnsteuer sind zinslose Steuerstundungen bzw. Vollstreckungsaufschub unter bestimmten Umständen möglich. Weitere Erleichterungen, wie die Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine generelle Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen sind in der Diskussion.

 

Bitte kommen Sie im Bedarfsfall gerne auf den für Sie zuständigen Sachbearbeiter oder die Geschäftsleitung zu. Wir informieren Sie gerne in Abhängigkeit Ihrer Gegebenheiten, ob für Sie Steuerherabsetzungen oder Steuerstundungen oder auch eine Kombination der Maßnahmen sinnvoll ist und helfen Ihnen bei den Anträgen.

 

Die nächsten Vorauszahlungen werden bei der Gewerbesteuer am 15.5., bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer am 10.6. fällig. Die nächste Umsatz-steuerzahlung aufgrund von Voranmeldungen dürfte in vielen Fällen bereits zum 10.4. fällig werden. Es ist zu empfehlen, dass Sie sich zeitnah vor diesen Terminen mit uns abstimmen um die aktuellen Entwicklungen einfließen zu lassen. Bei sehr negativer Entwicklung könnten sogar die gesamten Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt werden. Sie können zinslose Stundungsanträge auch selbst mit dem in der Anlage beigefügten Stundungsantrag vornehmen.

 

Sollten zwischenzeitlich Steuerbescheide mit erheblichen Nachzahlungen ergehen, die Sie aufgrund von Liquiditätsengpässen nicht fristgerecht begleichen können, informieren Sie uns bitte umgehend und übermitteln Sie uns den Bescheid, soweit Sie uns noch keine Zustellungsvollmacht erteilt haben sollten, um ggf. ebenfalls einen Stundungsantrag zu stellen.

 

Wörtlich gilt lt. BMF-Schreiben bzw. den Ländererlassen, „die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

 

Unter bestimmten Umständen soll ferner bis zum 31. Dezember 2020 von Voll-streckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden. Da wir derzeit mit einer Fülle an neuen Regelungen konfrontiert werden, die sich noch in Umsetzung befinden werden wir Sie über die weitere Entwicklung laufend unterrichten.

 

Folgende nützliche Links möchten wir Ihnen auf diesem Wege zur Verfügung stellen:

 

Anträge Finanzamt:

 

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus

 

Gesamtübersichten zu den geplanten Maßnahmen:

 

https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/corona-steuerliche-massnahmen_164_511572.html

 

www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/FAQ_Katalog_CORONA_KRISE.pdf

 

Zu Förderprogrammen und Fragen der Liquiditätssicherung:

 

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

 

https://www.l-bank.de/artikel/lbank-de/tipps_themen/programmangebot-der-l-bank-bei-abflauender-konjunktur-und-krisensituationen.html

 

Rettungsschirm Landesregierung Baden-Württemberg und Informationen des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bzw. des Bundesfinanzministeriums:

 

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-kuendigt-rettungsschirm-fuer-unternehmen-an/

 

https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html