Aktuelle Informationen zur Kurzarbeit

Information der Agentur für Arbeit
Info Arbeitsagentur.pdf
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Anzeige Arbeitsausfall
Anzeige Arbeitsausfall.pdf
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Gesetzliche Änderungen
Kurzarbeitergeld Gesetzliche Änderungen.
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Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

in der aktuellen Situation aufgrund des Coronavirus möchten wir Sie über die Möglichkeiten zum Antrag auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall informieren. 

Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16.03.2020 abends werden die Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld bereits rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten. 

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Es muss eine Vereinbarung mit allen Mitarbeitern geschlossen werden, dass diese mit der Kurzarbeit einverstanden sind. (Am besten einzelvertraglich mit jedem einzelnen Mitarbeiter. Falls Tarifvertrag oder Betriebsrat vorhanden sind, muss mit diesen eine Abstimmung erfolgen). Diese hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen, die ggf. mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht abzustimmen wären.

 

Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, muss eine Anzeige auf Arbeitsausfall an die Agentur für Arbeit gestellt werden.

 

Wichtig zu beachten: Die Anzeige muss in dem Monat gestellt werden, in welchem die Kurzarbeit beginnt.  Im Anhang erhalten Sie das Formular zur Anzeige bei Arbeitsausfall, das Sie ausgefüllt an die Agentur für Arbeit schicken müssen (oder online ausfüllen mit weiteren Informationen unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall).

  

Die Agentur für Arbeit prüft den Sachverhalt und bei Genehmigung des Antrags vergibt diese eine Stammnummer. Nur mit dieser Stammnummer ist es möglich, das Kurzarbeitergeld abzurechnen. Wir benötigen dann die Information von Ihnen, dass der Antrag genehmigt ist und ab wann dieser gilt und für welche Mitarbeiter dies zutrifft. Die komplette Abwicklung und Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt bei unserer Lohnabrechnung über das Programm LODAS. 

 

Momentan erarbeitet der Gesetzgeber Änderungen in Bezug auf das Kurzarbeitergeld. Diese können Sie dem Anhang „Änderungen zum Kurzarbeitergeld“ entnehmen. Leider können wir nicht genau sagen, ab wann diese gesetzlichen Änderungen in Kraft treten, voraussichtlich ab April. Es ist daher in jedem Einzelfall zu überlegen, ob eine Beantragung bereits heute mit den geltenden Regelungen Sinn macht oder ob die Antragstellung im April besser wäre, um die Vorteile der neuen Regelung in Anspruch nehmen zu können. Diese Vorteile sind u.a. Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit und kein/weniger Überstundenabbau vor Antragstellung erforderlich) .