KURZ ZORN MÖSSNER Nachlassverwaltung.

Wer ordnet eine Nachlassverwaltung an?

Die Nachlassverwaltung ist eine vom Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft. Dies geschieht auf Antrag der Erben oder eines Nachlassgläubigers.

 

Wann macht das Sinn?

Grundsätzlich haften Erben auch mit Ihrem Privatvermögen für die sich aus der Erbschaft ergebenden Verbindlichkeiten. Mit dem Einsetzen einer Nachlassverwaltung wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt.

 

Aus Sicht des Nachlassgläubigers kann eine Nachlassverwaltung beantragt werden, um das Vermögen sicher zu stellen und den/die Nachlassgläubiger zu befriedigen.

 

Gibt es Besonderheiten zu beachten?

Wenn der Nachlass offensichtlich überschuldet ist, kann keine Nachlassverwaltung beantragt werden. Es greift dann das so genannte Nachlassinsolvenzverfahren.

 

Klarheit statt Unsicherheit.

KURZ ZORN MÖSSNER berät Sie gerne über Sinn und Unsinn einer Nachlassverwaltung. Wir erklären Ihnen, was es zu bedenken gibt und kümmern uns im Falle der Beauftragung verantwortungsbewußt um die Wahrung Ihrer Interessen. Ganz persönlich. Von Mensch zu Mensch.